EPO User Day 2025

The EPO User Day 2025 is scheduled for September 23-24, 2025. This year, the EPO will offer dedicated sessions for SMEs and micro-entities, focusing on how patents can support growth and innovation. The event also offers breakout sessions for patent professionals.

Vorlage zu Beschreibungsanpassung

Wie das Europäische Patentamt (EPA) mitteilte, wurden der Große Beschwerdekammer Fragen betreffend die Beschreibungsanpassung vorgelegt (G 1/25).

Nach der EPA-Praxis ist die Beschreibung an geänderten Ansprüche anzupassen. D.h., bei Änderung der Ansprüche sollte die Beschreibung entsprechend angepasst werden, um diese Änderungen widerzuspiegeln, Widersprüche zu vermeiden und eine konsistente Offenbarung zu gewährleisten.

Mindestens eine Beschwerdekammer hat in der Vergangenheit Zweifel daran geäußert, ob es eine Rechtsgrundlage für diese Praxis gibt, wie in diesem Blog bereits berichtet.

In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer(G 1/24, Ziffer 20) wäre es überraschend, wenn die Große Beschwerdekammer zu dem Schluss käme, dass die Praxis des EPA zur Beschreibungsanpassung keine Rechtsgrundlage hat. Die Anpassung der Beschreibung scheint auch einigen in der Amtsspitze des EPA am Herzen zu liegen, die die Konsistenz von Beschreibung und Ansprüchen als einen wesentlichen KPI für Patentqualität zu betrachten scheinen.

Referreal on adaptation of description

As reported by the European Patent Office (EPO), questions relating to the adaptation of the description were referred to the Enlarged Board of Appeal (G 1/25).

It is the EPO’s practice that the description must be aligned with amended claims. I.e., when claims are amended, the description should be adapted accordingly to reflect these changes, avoid contradictions, and maintain a coherent disclosure.

At least one Board of Appeal has previously voiced doubts as to whether there is a legal basis for this practice, as previously reported in this blog section.

Considering recent case law from the Enlarged Board (G 1/24, point 20), it would be surprising if the Enlarged Board took the position that the EPO’s practice on adaptation of the description had no legal basis. The adaptation of the description also appears to be dear to many in EPO management, who seem to regard consistency of description and claims to be a KPI for the ongoing patent quality discussion.

Neues UPC CMS

Das neue UPC Case Management System (CMS) wurde heute in Betrieb genommen. Das Einloggen in das neue CMS verläuft einfach und reibungslos. Nutzer des Systems können sich auf die Integration zusätzlicher Funktionen in das neue CMS in der zweiten Phase der Einführung freuen.

Der Übergang vom alten CMS (das zum Zeitpunkt der erste Phase der Einführung des neuen CMS noch für die meisten CMS-Funktionen benötigt wird) könnte ein Rückschlag für Kartenanbieter sein, die spezielle Authentifizierungs- und Signaturkartenlösungen als auf das alte CMS maßgeschneiderte Lösungen entwickelt haben.

Ankündigung für neues CMS auf der UPC-Website

New UPC CMS

The new UPC Case Management System (CMS) went live today. Entering the new CMS was smooth. Users can look forward to the integration of additional functionality into the new CMS in phase 2 of the roll-out.

Completion of the transition from the old CMS (which is still needed for most UPC CMS functions at the time of phase 1 of the new CMS roll-out ) might be a blow to companies that offer dedicated authentication and signature card solutions tailored for the old CMS.

New CMS Announcement from UPC website

G 1/24 – Auslegung von Ansprüchen

Am 18. Juni 2025 erließ die Große Beschwerdekammer (GBK) ihre Entscheidung über die Auslegung von Ansprüchen in EPA-Verfahren in der Sache G 1/24. Die GBK erhob Folgendes zum Leitsatz: „Die Beschreibung und etwaige Zeichnungen sind bei der Auslegung der Ansprüche immer heranzuziehen, nicht nur bei Unklarheit oder Mehrdeutigkeit.“ Die Auslegung der Ansprüche in Verfahren vor dem EPA beruht also auf denselben Grundsätzen wie die Auslegung im Verletzungsverfahren. Vor G 1/24 vertraten einige Beschwerdekammern den Standpunkt, dass die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann für die Auslegung der Ansprüche heranzuziehen sind, wenn die Ansprüche unklar oder mehrdeutig sind.

Viele nützliche und wertvolle Ressourcen zu G 1/24 sind bereits online verfügbar, wie z. B:

Während der Leitsatz von G 1/24 bekräftigt, dass die Beschreibung für die Anspruchsauslegung in Verfahren vor dem EPA zu berücksichtigen ist, bedeutet dies nicht, dass Klarheitsmängel in den Ansprüchen einfach durch Bezugnahme auf die Beschreibung gelöst werden können. In Punkt 20 von G 1/24 wird hervorgehoben, “… wie wichtig es ist, dass die Prüfungsabteilung eine qualitativ hochwertige Prüfung durchführt, ob ein Anspruch die Klarheitserfordernisse des Artikels 84 EPÜ erfüllt. Die richtige Reaktion auf eine Unklarheit in einem Anspruch ist eine Anspruchsänderung.

G 1/24 – claim interpretation

On 18 June 2025, the Enlarged Board of Appeal (EBA) rendered its decision on claim interpretation in EPO proceedings in matter G 1/24 . The EBA held that (headnote of the decision): “The description and any drawings are always referred to when interpreting the claims, and not just in the case of unclarity or ambiguity.” Thus, claim interpretation in proceedings before the EPO is based on the same principles as in infringement proceedings. Prior to G 1/24, some Boards of Appeal took the position that the description and drawings are to be consulted for claim interpretation only in case the claims were unclear or ambiguous.

Many useful and valuable resources on G 1/24 are already available online, such as:

While the headnote of G 1/24 stipulates that the description is to be taken into consideration for claim interpretation in proceedings before the EPO, this does not mean that clarity issues in the claims can be resolved by simply referring to the description. Point 20 of G 1/24 highlights “… the importance of the examining division carrying out a high quality examination of whether a claim fulfils the clarity requirements of Article 84 EPC. The correct response to any unclarity in a claim is amendment.”

Beschwerdeverfahren nach Beitritt

In Verfahren nach dem EPÜ ist die Frage, ob ein Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der einzigen Beschwerde mit einem Beteiligten fortgesetzt werden kann, der erst im Stadium der Beschwerde beigetreten ist, seit langem geklärt. Die Große Beschwerdekammer (GBK) stellte in ihrer Entscheidung G 3/04 fest: „Nach Rücknahme der einzigen Beschwerde kann das Verfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.“

In T 1286/23 legt die Kammer der Großen Beschwerdekammer diese Frage erneut vor. In Punkt 3.7 der Entscheidung heißt es: „Die vorlegende Kammer kann … nicht darin zustimmen, dass Artikel 105 EPÜ in Verbindung mit Artikel 107 EPÜ in dem Sinne gelesen werden muss, dass auch ein Dritter, der erst im Stadium der Beschwerde eintritt, nie mehr als ein nicht beschwerdeführender Einsprechender sein kann.“ Die vorlegende Kammer begründet diesen Standpunkt ausführlich inPunkten 3.7 ff. der Entscheidung.

Somit wird die Frage des Status einer Partei, die erst im Beschwerdeverfahren beigetreten ist, erneut geprüft werden.