Abschied von der 10-Tage-Regel

Die 10-Tage-Regel des EPA wird zum 1. November 2023 abgeschafft. Für signifikant verspäteten Dokumenteneingang (mehr als 7 Tage) wird ein Schutzmechanismus greifen, wobei die Beweislast bei bestrittenen Zustellungen beim EPA liegt. Die neue Vorschrift gilt für Dokumente, die am oder nach dem 1. November 2023 zugestellt werden. Siehe ABl. EPA 2023, A29 für weitere Einzelheiten und einige Beispiele.

Große Beschwerdekammer zur Übertragung des Prioritätsrechts

Die aktuelle Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G1/22 und G2/22 macht es einfacher, die wirksame Übertragung des Prioritätsrechts darzulegen und zu beweisen. Dies ist eine gute Nachricht für Patentanmelder und Patentinhaber, die bislang Schwierigkeiten hatten, den Nachweis eines gültigen Rechtsübergangs zu erbringen. In der Zusammenfassung des Europäischen Patentamts zu den tragenden Erwägungen heißt es: „Der Prioritätsanspruch wird vermutet, wenn die formalen Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Priorität erfüllt sind. Diese Vermutung ist gerechtfertigt, weil (i) alle Beteiligten haben in der Regel ein Interesse daran, dass eine Anmeldung ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen kann, (ii) es keine formalen Anforderungen für die Übertragung von Prioritätsrechten gibt , und (iii) der Anmelder der Prioritätsanmeldung den Anmelder, der die Priorität beansprucht, unterstützen muss (z. B. durch Vorlage unveröffentlichter Dokumente).“

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Zeitpunkt der Übertragung noch vor der späteren Anmeldung liegen muss. Das bedeutet, dass es zwar einfacher ist, eine gültige Überweisung nachzuweisen, der Zeitpunkt der Überweisung aber immer noch entscheidend ist. Weitere Einzelheiten finden sich in den zahlreichen Kommentaren, die bereits zu diesen Entscheidungen veröffentlicht wurden. Siehe z. B. den DeltaPatents-Blog zu den Entscheidungen G1/22 und G2/22.

EPA Examination Matters 2023

Das EPA veranstaltet derzeit eine tolle Konferenz Examination Matters 2023 im Hybridformat . Die Konferenz ist sehr interaktiv und bietet lebhafte Diskussionen zu Themen, die für Patentrechtler von praktischer Bedeutung sind (sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich). Ein Blick auf die Konferenzunterlagen ist sicher lohnend!

Inaugenscheinnahme im selbständigen Beweisverfahren

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2023, X ZB 9/21 – Ästhetische Behandlung, betrifft die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und die wirksame Durchsetzung eines Patents oder Gebrauchsmusters in selbständigen Beweisverfahren.

Ein Gutachten wurde auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme eines möglicherweise schutzrechtsverletzenden Produkts erstellt. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf einen erstinstanzlichen Gerichtsbeschluss über die Herausgabe des Gutachtens an den Antragsteller (d. h. den Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber, der die Einsichtnahme beantragt hat). Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein solcher Beschluss im Wege der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht die sofortige Beschwerde auch dann als Rechtsmittel zur Verfügung, wenn das erstinstanzliche Gericht die Herausgabe des Gutachtens an den Antragsteller anordnet, obwohl der Antragsgegner (d. h. typischerweise der angebliche Schutzrechtsverletzer) ein Geheimhaltungsinteresse geltend macht (mit der Begründung, dass das Gutachten Informationen über Geschäftsgeheimnisse enthält).

Der Bundesgerichtshofs hat außerdem entschieden, dass der Antragsgegner sein Geheimhaltungsinteresse auch dann vortragen muss, um die Erstattung des Gutachtens an den Antragsteller anzufechten, wenn das Patentamt (hier: das DPMA) bereits eine negative vorläufige Stellungnahme zur Rechtsbeständigkeit des geltend gemachten Gebrauchsmusters oder Patents abgegeben hat.

Die Bedeutung dieser Entscheidung zeigt sich u.a. darin, dass sie in der amtlichen Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs (BGHZ) veröffentlicht werden wird.

Vorbenutzungsrechte in Deutschland

Um sich auf ein Vorbenutzungsrecht berufen zu können, muss der Inhaber des Vorbenutzungsrechts im Besitz einer Ausführungsform gewesen sein, die in den Schutzbereich der im geltend gemachten Patent oder Gebrauchsmuster beanspruchten Erfindung fällt. Nach der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte gibt es starke Beschränkungen für Abwandlungen einer vorbenutzten Ausführungsform, damit diese noch vom Vorbenutzungsrecht profitieren können. Abwandlungen sind in der Regel unzulässig, wenn sie einen stärkeren Eingriff in die im Patent oder Gebrauchsmuster beanspruchte Erfindung darstellen als die ursprüngliche Ausführungsform, in deren Besitz der Vorbenutzer vor dem Zeitrang des Patents oder Gebrauchsmusters war.

Eine in Verletzungsverfahren häufig angewandte Faustregel ist, dass eine Änderung im Rahmen des Vorbenutzungsrechts im Allgemeinen nicht zulässig ist, wenn die geänderte Ausführungsform erstmalig in den Gegenstand eines abhängigen Anspruchs des Patents oder Gebrauchsmusters eingreift, der in der ursprünglichen (das Vorbenutzungsrecht begründenden) Ausführungsform nicht realisiert war. Beispielhaft hierfür sind die Erörterung der modifizierten Ausführungsform in OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2021, 2 U 116/05 – Saugfähige Faserstoffbahn.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung vom 20.6.2023, X ZR 61/21 – Faserstoffbahn entschieden, dass es Fälle gibt, in denen eine Abwandlung eines vorbenutzten Gegenstands, die erstmals Merkmale eines abhängigen Anspruchs verwirklicht, noch vom Vorbenutzungsrecht abgedeckt sein kann. Konkret hat der deutsche Bundesgerichtshof entschieden, dass dies der Fall sein kann, wenn (a) die Abwandlung nicht mit einer bestimmten technischen Wirkung verbunden ist, die im Patent oder Gebrauchsmuster hervorgehoben wird, oder (b) die Abwandlung vom Fachmann am Prioritäts- oder Anmeldetag des Patents oder Gebrauchsmusters als selbstverständliche Maßnahme in Betracht gezogen worden wäre.

Die BGH-Entscheidung „Fasetstoffbahn“ befasst sich auch mit interessanten verfahrensrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Gebrauchsmusterrechts.

Anspruchsauslegung im DE-Nichtigkeitsverfahren

Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts, 2 Ni 30/21 (EP), die eines der Patente von Signify (LED-Technologie) betrifft, illustriert interessante Aspekte der Anspruchsauslegung im DE-Nichtigkeitsverfahren. Die Patentinhaberin wollte ein Anspruchsmerkmal („eingeklammert“) weit gefasst wissen (was in Nichtigkeitsverfahren unüblich ist). Das deutsche Bundespatentgericht hat das fragliche Merkmal sehr viel enger ausgelegt. Das Bundespatentgericht entschied, das Patent auf der Basis eines (signifikant eingeschränkten) unabhängigen Anspruchs eines Hilfsantrags beschränkt aufrechtzuerhalten.

Aufgrund der engen Auslegung des Merkmals „clipped in“ war das Bundespatentgericht der Ansicht, dass dieses Merkmal in einigen Dokumenten des Standes der Technik nicht offenbart sei (siehe z. B. Abschnitte II.7.5, 7.6, 7.7 und 7.8 der Entscheidungsgründe der genannten Entscheidung 2 Ni 30/21 (EP)).

Dieser Fall zeigt, dass das Bundespatentgericht den Ansprüchen eine viel engere Bedeutung beimessen kann als von der Patentinhaberin vorgeschlagen. Die LED-Technologie betreffenden Patente von Signify geben somit – wohl auch aufgrund der Lizenzierungsbemühungen von Signify – weiterhin Anlass zu interessanter Rechtsprechung (ein bekanntes Beispiel ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2018 – X ZR 56/17 – Schaltungsanordnung III ).