Änderungen der EPA-Verwaltungsgebühren ab 01. April 2024

Zum 01. April 2024 treten verschiedene Änderungen an der Gebührenstruktur des EPA in Kraft. Siehe die News-Website des EPA. Sowohl die ermäßigten Gebühren für KMU als auch die Erhöhung einiger Jahresgebühren wurden breit diskutiert; die Besucher meiner Website werden darüber z. B. auf Juve Patents, dem Kluwer-Patentblog und in verschiedenen LinkedIn-Beiträgen von geschätzten Kollegen aus der Patentbranche gelesen haben.

Ein Aspekt, der bisher offenbar weniger Beachtung gefunden hat, ist, dass die jüngsten Entscheidungen des EPA auch die Verwaltungsgebühren betreffen (die im Vergleich zu den Gebühren für Anmeldung, Recherche, Prüfung und Verlängerung weniger in der Diskussion stehen). Die Gebühr für die Eintragung eines Rechtsübergangs wird auf Null reduziert, sofern der Antrag über MyEPO eingereicht wird. Siehe EPA ABl. 2024, A5 – Gebührencode 022, Punkt 1.1.

Man könnte meinen, dass die derzeitige Gebühr von 120 EUR keine große Sache ist, aber das EPA erhebt diese Gebühr pro Anmeldung oder pro Patent, selbst wenn in allen Anmeldungen/Patenten dieselben Nachweise für die Übertragung eingereicht werden. Im Falle einer Fusion oder Abspaltung von Unternehmen kann die Eintragung des Übergangs von Anmeldungen und Patenten im Rahmen der derzeit noch geltenden Verwaltungsgebührenregelung oft zu Verwaltungsgebühren von insgesamt mehreren hunderttausend Euro führen.

Es kommt selten vor, dass ich die Gebührenstruktur des EPA und die ständig steigenden Gebührenbeträge begrüße. Gelegentlich frage ich mich sogar, ob das EPA dabei ist, sich selbst aus dem Markt zu drängen (insbesondere im Vergleich z. B. zu den Gebühren des DPMAs). Die Senkung der Verwaltungsgebühr für die Eintragung eines Rechtsübergangs ist zwar dadurch motiviert, Anreize für die Nutzung von MyEPO zu schaffen, ist aber meines Erachtens ein großer Schritt. Dies gilt inbesondere, wenn man bedenkt, wie viel Arbeit mit der Überprüfung der Berechtigung der Unterzeichner einer Rechtsübergangserklärung verbunden sein kann (z. B. wenn eine Kette von Vollmachten überprüft werden muss, um die Zeichnungsberechtigung der Unterzeichner zu prüfen). Die Ermäßigung der Verwaltungsgebühr für die Eintragung eines Rechtsübergangs über MyEPO wird es hoffentlich leichter machen, Anmelder/Patentinhaber davon zu überzeugen, dass es im Allgemeinen eine gute Idee ist, die EPA-Registerdaten mit der materiellen Inhaberschaft konsistent zu halten, wenn eine Übertragung stattgefunden hat.

BPatG: Der Einsprechende muss eindeutig identifizierbar sein

Der Beschluss 20 W (pat) 8/23 des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 15. November 2023 zeigt, wie wichtig es ist, dass die Identität eines Verfahrensbeteiligten von Anfang an klar ist. Das BPatG bestätigte, dass ein Einspruch unzulässig ist, wenn sich die Identität des Einsprechenden nicht aus dem Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist ergibt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Patentanwalt den Einspruchsschriftsatz unterzeichnet und im Verfahren argumentiert, er sei selbst der Einsprechende. Dieser Argumentation schloss sich das BPatG nicht an.

Der amtliche Leitsatz lautet:
„Legt ein Patentanwalt oder eine Patentanwältin im eigenen Namen (auch als „Strohmann“) Einspruch gegen ein Patent ein, muss sich seine bzw. ihre Stellung als alleinige einsprechende Person aus den innerhalb der Einspruchsfrist gemachten Angaben ent weder unmittelbar oder im Wege der Auslegung zweifelsfrei ergeben. Dabei reicht die bloße Unterzeichnung der Einspruchsschrift durch den Anwalt bzw. die Anwältin, der/die üblicherweise im Namen Dritter tätig wird, nicht aus. [to clearly indicate that he/she acts not as representative but as party to the proceedings]“

Dies macht deutlich, wie wichtig es ist, in einen beim DPMA eingereichten Einspruchsschriftsatz die Identität des Einsprechenden ausdrücklich anzugeben. (Anders als das Formblatt 2300 des EPA stellt das DPMA kein amtliches Formblatt für Einsprüche bereit, das eine Gedächtnisstütze für dieZulässigkeitsanforderungen bietet.)

EPO-Validierungsabkommen

Am 15. Januar 2024 trat ein Validierungsabkommen zwischen der Europäischen Patentorganisation und Georgien in Kraft. Damit wird die Validierung europäischer Patentanmeldungen und vom EPA erteilter Patente in der Republik Georgien möglich. Weitere Informationen sind auf der Website des EPA abrufbar.

BGH zum Schadensersatz (Patentverletzung)

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil vom 14. November 2023 – X ZR 30/21 – Dämpfungsumformmaschine) befasst sich mit Schadensersatz in Patentverletzungsverfahren in Deutschland. Eine englische Übersetzung der Entscheidung wurde vom Vertreter des Klägers (Müller-Stoy von Bardehle) auf LinkedIn zur Verfügung gestellt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes auf der Grundlage des Verletzergewinns grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen sind, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Patentverletzung stehen. Dies gilt selbst dann, wenn solche Gewinne durch den Verkauf von Verbrauchsmaterialien oder anderen Hilfsmitteln oder Dienstleistungen erzielt werden, die für sich genommen keine unmittelbare (§ 9 PatG) oder mittelbare (§ 10 PatG) Verletzungshandlung darstellen. Erforderlich ist lediglich, dass die Gewinne des Verletzers in einem kausalen Zusammenhang mit der Rechtsverletzung stehen. Ein Beispiel sind Verbrauchsmaterialien, die der Verletzer infolge der Patentverletzung verkauft hat; die Gewinne sind auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Verbrauchsmaterialien nicht zur technischen Wirkung des Patents beitragen und/oder nicht mit den erfinderischen Merkmalen des Anspruchs zusammenwirken.

Es ist zu erwarten, dass diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf Patentstreitigkeiten in Europa haben wird und Deutschland als Standort für Patentstreitigkeiten noch attraktiver macht.

Anspruchsauslegung am EPG

In der Entscheidung UPC_CFI_292/2023 der Lokalkammer (Local Division = LD) München vom 20.12.2023 wies die LD einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme zurück. Nach dem ersten Leitsatz der Entscheidung können während des Erteilungsverfahrens vorgenommene Anspruchsänderungen zur Anspruchsauslegung herangezogen werden. In dem entschiedenen Fall vertrat die LD München die Auffassung, dass eine während des Verfahrens vorgenommene Anspruchsänderung ein ursprüngliches Anspruchsmerkmal genauer definiert und daher enger auszulegen ist als von der Antragstellerin vorgetragen.

In einem auf LinkedIn veröffentlichten Artikel merkte ein deutscher Patentanwaltskollege an, dass er im ersten Leitsatz dieser Entscheidung einen Paradigmenwechsel im Vergleich zur bisherigen nationalen deutschen Praxis der Anspruchsauslegung sieht. Diese Auffassung teile ich nicht. Während sich deutsche Gerichte traditionell nicht auf File History Estoppel gestützt haben, haben mehrere aktuellere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) – wie BGH, Urteil vom 14.06.2016 – X ZR 29/15 – Pemetrexed und BGH Urteil vom 10.05.2011 – X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung – bereits erläutert, dass während des Erteilungsverfahrens vorgenommene Anspruchsänderungen ein nützliches Instrument für die Auslegung sein können. Die Entscheidung der LD München scheint im Einklang mit dieser nationalen deutschen Rechtsprechung zu stehen (die für sich genommen allerdings eine Praxisänderung in Richtung der nationalen Praxis anderer EPÜ-Vertragsstaaten darstellt, die die Grundsätze des File History Estoppels anwenden).

Abschied von der 10-Tage-Regel

Die 10-Tage-Regel des EPA wird zum 1. November 2023 abgeschafft. Für signifikant verspäteten Dokumenteneingang (mehr als 7 Tage) wird ein Schutzmechanismus greifen, wobei die Beweislast bei bestrittenen Zustellungen beim EPA liegt. Die neue Vorschrift gilt für Dokumente, die am oder nach dem 1. November 2023 zugestellt werden. Siehe ABl. EPA 2023, A29 für weitere Einzelheiten und einige Beispiele.

Große Beschwerdekammer zur Übertragung des Prioritätsrechts

Die aktuelle Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G1/22 und G2/22 macht es einfacher, die wirksame Übertragung des Prioritätsrechts darzulegen und zu beweisen. Dies ist eine gute Nachricht für Patentanmelder und Patentinhaber, die bislang Schwierigkeiten hatten, den Nachweis eines gültigen Rechtsübergangs zu erbringen. In der Zusammenfassung des Europäischen Patentamts zu den tragenden Erwägungen heißt es: „Der Prioritätsanspruch wird vermutet, wenn die formalen Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Priorität erfüllt sind. Diese Vermutung ist gerechtfertigt, weil (i) alle Beteiligten haben in der Regel ein Interesse daran, dass eine Anmeldung ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen kann, (ii) es keine formalen Anforderungen für die Übertragung von Prioritätsrechten gibt , und (iii) der Anmelder der Prioritätsanmeldung den Anmelder, der die Priorität beansprucht, unterstützen muss (z. B. durch Vorlage unveröffentlichter Dokumente).“

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Zeitpunkt der Übertragung noch vor der späteren Anmeldung liegen muss. Das bedeutet, dass es zwar einfacher ist, eine gültige Überweisung nachzuweisen, der Zeitpunkt der Überweisung aber immer noch entscheidend ist. Weitere Einzelheiten finden sich in den zahlreichen Kommentaren, die bereits zu diesen Entscheidungen veröffentlicht wurden. Siehe z. B. den DeltaPatents-Blog zu den Entscheidungen G1/22 und G2/22.

EPA Examination Matters 2023

Das EPA veranstaltet derzeit eine tolle Konferenz Examination Matters 2023 im Hybridformat . Die Konferenz ist sehr interaktiv und bietet lebhafte Diskussionen zu Themen, die für Patentrechtler von praktischer Bedeutung sind (sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich). Ein Blick auf die Konferenzunterlagen ist sicher lohnend!