In seinem Urteil vom 24. Januar 2024 in der Rechtssache T-537/22 entschied das Europäische Gericht, dass der Nichtigkeitsantrag gegen ein eingetragenes Design für einen Baustein eines modularen Systems zurückzuweisen sei. Das Europäische Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer, nach der selbst dann, wenn alle Erscheinungsmerkmale des von dem angegriffenen Design geschützten Erzeugnisses ausschließlich durch ihre technische Funktion im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV)bedingt sind, das angegriffene Design nicht für nichtig erklärt werden kann, da es unter die Ausnahmeregelung zum Schutz von modularen Systemen nach Artikel 8 Absatz 3 GGV (Nummern 16 und 74 ff. von T-537/22).
Dieses Urteil des Europäischen Gerichts ist das zweite Urteil im Zusammenhang mit diesem Nichtigkeitsverfahren. Das Europäische Gericht hatte die Bedeutung von Art. 8(3) GGV bereits in der Rechtssache T-515/19 hervorgehoben. Das aktuelle Urteil T-537/22 bestätigt, (a) dass eingetragene Designs wirkungsvolle geistige Eigentumsrechte sein können, und (b) dass Artikel 8 Absatz 3 GGV eine Ausnahme von großer praktischer Bedeutung vorsieht, die für verschiedene Arten von modularen Systemen (und nicht nur für Fahrzeugreparaturteile) Relevanz hat. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund (11) der GGV, in dem es heißt: „die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen [können] ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein“.