Elektronische Einreichung beim DPMA

Wie das EPA bereits angekündigt hat, wird die EPA-SmartCard für die Online-Dienste des EPA dekomissioniert.

Praktiker, die die EPA-Chipkarte für die Online-Dienste des DPMA verwenden (gemäß § 3 (2) Ziffer 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA), sollten wissen, dass die EPA-SmartCard nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr für die Unterzeichnung in DPMADirektPro verwendet werden kann (siehe die DPMA-Informationen über digitale Signaturen). Dies gilt unabhängig von dem auf der EPA-SmartCard angegebenen Verfallsdatum. Die 2FA, die das EPA erfolgreich als neuen Authentifizierungs- und Signaturmechanismus eingeführt hat, wird für Verfahrenshandlungen in der DPMA-Anmeldesoftware DPMADirektPro nicht zur Verfügung stehen.