Nichtigkeit von EU-Geschmacksmustern

Das EUIPO hat ein Webinar über Anträge auf Nichtigkeit von Geschmacksmustern angeboten, das für Praktiker sowohl sehr lehrreich als auch nützlich war.

Für Interessierte ist eine Aufzeichnung des Webinars mit dem Titel „Track on design: focus on invalidity of designs“ auf der Website des EUIPO abrufbar.

Hintergrundinformation für Leser aus dem Ausland: Im Zusammenhang mit den gewerblichen Schutzrechten innerhalb der Europäischen Union (EU) bezieht sich die Nichtigkeit von Geschmacksmustern auf den rechtlichen Vorgang, bei dem eine Partei die Gültigkeit eines eingetragenen Geschmacksmusters vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anfechten kann. Ein Geschmacksmuster kann aus verschiedenen Gründen für ungültig erklärt werden, z. B. wenn es keine Neuheit aufweist, keine Eigenart besitzt oder wenn es nach dem Geschmacksmusterrecht der EU nicht schutzfähig ist.

Um ein Nichtigkeitsverfahren einzuleiten, kann jede Partei mit einem berechtigten Interesse einen Antrag beim EUIPO stellen. In diesem Antrag müssen die Gründe, auf denen der Nichtigkeitsanspruch basiert, dargelegt und die erforderlichen Nachweise bereitgestellt werden. Wenn das EUIPO das Design für ungültig erklärt, wird es gelöscht. Dieser Mechanismus ist von entscheidender Bedeutung, da er die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Designs ermöglicht und zur Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbsumfelds auf dem Markt beiträgt.