BPatG: Der Einsprechende muss eindeutig identifizierbar sein

Der Beschluss 20 W (pat) 8/23 des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 15. November 2023 zeigt, wie wichtig es ist, dass die Identität eines Verfahrensbeteiligten von Anfang an klar ist. Das BPatG bestätigte, dass ein Einspruch unzulässig ist, wenn sich die Identität des Einsprechenden nicht aus dem Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist ergibt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Patentanwalt den Einspruchsschriftsatz unterzeichnet und im Verfahren argumentiert, er sei selbst der Einsprechende. Dieser Argumentation schloss sich das BPatG nicht an.

Der amtliche Leitsatz lautet:
„Legt ein Patentanwalt oder eine Patentanwältin im eigenen Namen (auch als „Strohmann“) Einspruch gegen ein Patent ein, muss sich seine bzw. ihre Stellung als alleinige einsprechende Person aus den innerhalb der Einspruchsfrist gemachten Angaben ent weder unmittelbar oder im Wege der Auslegung zweifelsfrei ergeben. Dabei reicht die bloße Unterzeichnung der Einspruchsschrift durch den Anwalt bzw. die Anwältin, der/die üblicherweise im Namen Dritter tätig wird, nicht aus. [to clearly indicate that he/she acts not as representative but as party to the proceedings]“

Dies macht deutlich, wie wichtig es ist, in einen beim DPMA eingereichten Einspruchsschriftsatz die Identität des Einsprechenden ausdrücklich anzugeben. (Anders als das Formblatt 2300 des EPA stellt das DPMA kein amtliches Formblatt für Einsprüche bereit, das eine Gedächtnisstütze für dieZulässigkeitsanforderungen bietet.)

Zeitfragen beim EPG

Das EPG hat vor 100 Tagen seine Arbeit aufgenommen. Eine der interessanten Fragen in der Rechtsprechung betrifft die Frage, ob die Tageszeit zu berücksichtigen ist, um zu ermitteln, welches von mehreren Ereignissen zuerst eingetreten ist. In einem Webinar haben die Kollegen von Hoffmann Eitle Einblicke in eine solche Situation gegeben, in der eine Nichtigkeitsklage (bei der Zentralkammer) und eine Verletzungsklage (bei einer Lokalkammer) am selben Tag, aber mit einer zeitlichen Verzögerung von 19 Minuten eingereicht wurden. In dem Zwischenverfahren zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob die Tageszeit relevant sein kann, um zu ermitteln, welche Klage zuerst anhängig gemacht wurde (wobei das Gericht in seiner Entscheidung offenbar die Auffassung vertrat, dass im Interesse der Rechtssicherheit die Tageszeit relevant ist).

Diese Begründung ist interessant in Anbetracht der Tatsache, dass (i) in vielen anderen Rechtsordnungen nur das Datum von Bedeutung ist und einige Gerichte, wie z. B. das deutsche Bundespatentgericht, technisch nicht darauf eingerichtet sind, beispielsweise den Zeitpunkt des Eingangs einer in Papierform eingereichten Klage zu bestimmen; (ii) Verfahrensbeteiligten möglicherweise eine „First-to-Action“-Strategie verfolgen werden (insbesondere wenn sie glauben, dass eine Lokalkammer patentinhaberfreundlicher ist als die Zentralkammer, wie auch von Hoffmann Eitle im heutigen Webinar erörtert wurde);(iii) die „kleinste Zeiteinheit“ (nur Tageszeit oder Datum) für andere Szenarien als Verletzungs-/Widerrufsklagen relevant sein kann, z. B. für die Bestimmung der zeitlichen Reihenfolge von Opt-out und Nichtigkeitsklage (relevant für die Zulässigkeit der UPC-Nichtigkeitsklage).