Patentverletzungsklage vor UPC-Zentralkammer

Gegen die Microsoft Corporation wurde eine Verletzungsklage bei der Zentralkammer des UPC eingereicht. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen ACT_18406/2024 anhängig.

Dies scheint die erste Patentverletzungsklage zu sein, die bei der Zentralkammer eingereicht wurde.

Zum Hintergrund: Art. 33(1) EPGÜ stellt zwei mögliche Gerichtsstände für die Erhebung einer Verletzungsklage gegen einen Beklagten bereit, der seine Hauptniederlassung außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsmitgliedstaaten hat: Die Verletzungsklage gegen einen derartigen Beklagten kann nach Wahl des Klägers erhoben werden vor (i) der Lokalkammer oder der Regionalkammer eines Staates, in dem die geltend gemachte angebliche Verletzung stattgefunden hat, oder (ii) der Zentralkammer. Somit definiert Art. 33(1) EPGÜ einen alternativen Gerichtsstand (die Zentralkammer) für Patentverletzungsverfahren gegen Beklagte, für die es keinen Gerichtsstand gemäß Art. 33(1)(b) EPGÜ gibt.