Designschutz für Komponenten eines modularen Systems

In seinem Urteil vom 24. Januar 2024 in der Rechtssache T-537/22 entschied das Europäische Gericht, dass der Nichtigkeitsantrag gegen ein eingetragenes Design für einen Baustein eines modularen Systems zurückzuweisen sei. Das Europäische Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer, nach der selbst dann, wenn alle Erscheinungsmerkmale des von dem angegriffenen Design geschützten Erzeugnisses ausschließlich durch ihre technische Funktion im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV)bedingt sind, das angegriffene Design nicht für nichtig erklärt werden kann, da es unter die Ausnahmeregelung zum Schutz von modularen Systemen nach Artikel 8 Absatz 3 GGV (Nummern 16 und 74 ff. von T-537/22).

Dieses Urteil des Europäischen Gerichts ist das zweite Urteil im Zusammenhang mit diesem Nichtigkeitsverfahren. Das Europäische Gericht hatte die Bedeutung von Art. 8(3) GGV bereits in der Rechtssache T-515/19 hervorgehoben. Das aktuelle Urteil T-537/22 bestätigt, (a) dass eingetragene Designs wirkungsvolle geistige Eigentumsrechte sein können, und (b) dass Artikel 8 Absatz 3 GGV eine Ausnahme von großer praktischer Bedeutung vorsieht, die für verschiedene Arten von modularen Systemen (und nicht nur für Fahrzeugreparaturteile) Relevanz hat. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund (11) der GGV, in dem es heißt: “die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen [können] ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein”.

EPO-Validierungsabkommen

Am 15. Januar 2024 trat ein Validierungsabkommen zwischen der Europäischen Patentorganisation und Georgien in Kraft. Damit wird die Validierung europäischer Patentanmeldungen und vom EPA erteilter Patente in der Republik Georgien möglich. Weitere Informationen sind auf der Website des EPA abrufbar.

BGH zum Schadensersatz (Patentverletzung)

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil vom 14. November 2023 – X ZR 30/21 – Dämpfungsumformmaschine) befasst sich mit Schadensersatz in Patentverletzungsverfahren in Deutschland. Eine englische Übersetzung der Entscheidung wurde vom Vertreter des Klägers (Müller-Stoy von Bardehle) auf LinkedIn zur Verfügung gestellt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes auf der Grundlage des Verletzergewinns grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen sind, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Patentverletzung stehen. Dies gilt selbst dann, wenn solche Gewinne durch den Verkauf von Verbrauchsmaterialien oder anderen Hilfsmitteln oder Dienstleistungen erzielt werden, die für sich genommen keine unmittelbare (§ 9 PatG) oder mittelbare (§ 10 PatG) Verletzungshandlung darstellen. Erforderlich ist lediglich, dass die Gewinne des Verletzers in einem kausalen Zusammenhang mit der Rechtsverletzung stehen. Ein Beispiel sind Verbrauchsmaterialien, die der Verletzer infolge der Patentverletzung verkauft hat; die Gewinne sind auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Verbrauchsmaterialien nicht zur technischen Wirkung des Patents beitragen und/oder nicht mit den erfinderischen Merkmalen des Anspruchs zusammenwirken.

Es ist zu erwarten, dass diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf Patentstreitigkeiten in Europa haben wird und Deutschland als Standort für Patentstreitigkeiten noch attraktiver macht.

Anspruchsauslegung am EPG

In der Entscheidung UPC_CFI_292/2023 der Lokalkammer (Local Division = LD) München vom 20.12.2023 wies die LD einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme zurück. Nach dem ersten Leitsatz der Entscheidung können während des Erteilungsverfahrens vorgenommene Anspruchsänderungen zur Anspruchsauslegung herangezogen werden. In dem entschiedenen Fall vertrat die LD München die Auffassung, dass eine während des Verfahrens vorgenommene Anspruchsänderung ein ursprüngliches Anspruchsmerkmal genauer definiert und daher enger auszulegen ist als von der Antragstellerin vorgetragen.

In einem auf LinkedIn veröffentlichten Artikel merkte ein deutscher Patentanwaltskollege an, dass er im ersten Leitsatz dieser Entscheidung einen Paradigmenwechsel im Vergleich zur bisherigen nationalen deutschen Praxis der Anspruchsauslegung sieht. Diese Auffassung teile ich nicht. Während sich deutsche Gerichte traditionell nicht auf File History Estoppel gestützt haben, haben mehrere aktuellere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) – wie BGH, Urteil vom 14.06.2016 – X ZR 29/15 – Pemetrexed und BGH Urteil vom 10.05.2011 – X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung – bereits erläutert, dass während des Erteilungsverfahrens vorgenommene Anspruchsänderungen ein nützliches Instrument für die Auslegung sein können. Die Entscheidung der LD München scheint im Einklang mit dieser nationalen deutschen Rechtsprechung zu stehen (die für sich genommen allerdings eine Praxisänderung in Richtung der nationalen Praxis anderer EPÜ-Vertragsstaaten darstellt, die die Grundsätze des File History Estoppels anwenden).