Gebrauchsmuster im Verletzungsverfahren

Ein abgezweigtes deutsches Gebrauchsmuster kann ein äußerst wirksames Mittel bei der Durchsetzung von Rechten des intellektuellen Eigentums sein. Das deutsche GebrmG erlaubt die Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einem anhängigen oder erteilten europäischen Patent mit Wirkung für Deutschland, aus einer deutschen Patentanmeldung oder einem deutschen Patent oder aus einer PCT-Anmeldung mit Benennung Deutschlands. Das daraus resultierende Gebrauchsmuster profitiert von einem schnellen amtlichen Verfahren und kann in der Regel bereits innerhalb weniger Wochen eingetragen werden.

Der Ansatz ist zudem recht kosteneffizient. Die Amtsgebühren sind niedrig, es fallen keine Anspruchsgebühren an, und es gibt keine Seitengebühren. Dadurch können Anmelder umfangreiche Anspruchssätze ohne nennenswerte zusätzliche amtliche Kosten verfolgen, was Gebrauchsmuster insbesondere für eine zur Rechtsdurchsetzung angepasste Anspruchsformulierung attraktiv macht.

Ein aktuelles Beispiel ist die erfolgreiche Geltendmachung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2016 009 224 durch Emboline gegen AorticLab vor dem Landgericht München I (21 O 1255/25), über die in einem Juve-Patent-Artikel berichtet wurde. Das Gebrauchsmuster wurde mit 111 Ansprüchen abgezweigt, und das Gericht bejahte eine Verletzung zumindest einiger der geltend gemachten Schutzansprüche, was zu einer Unterlassungsverfügung und weiteren Ansprüchen führte.

Der vielleicht wichtigste Vorteil ist die Flexibilität bei der Abzweigung aus einem erteilten Patent. Der Gebrauchsmusterinhaber ist nicht auf den Schutzbereich der erteilten Patentansprüche beschränkt. Stattdessen kann die vollständige Offenbarung der früheren Anmeldung als Grundlage für neue Ansprüche dienen. Dadurch können Patentinhaber Anspruchssätze entwickeln, die (innerhalb der Grenzen der ursprünglichen Offenbarung) auf konkrete Verletzungsszenarien zugeschnitten sind. Der Fall Emboline zeigt, wie sich diese Flexibilität in greifbare Durchsetzungsvorteile übersetzen kann, und erinnert daran, dass Gebrauchsmuster in keiner Strategie zur Durchsetzung von technischen Schutzrechten fehlen sollten.