Interessante (Online-)Fortbildungsveranstaltung des EPA gestern und heute zur Rechtsprechung und Praxis der Beschwerdekammern.
Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Aspekte sollten sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner darüber im Klaren sein, wie die Kammern die Vorschriften über Änderungen des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten anwenden (Art. 12, 13 RPBA 2020). Siehe z. B. T 2843/19, T 1707/17 und T 1869/18. Zwar hat ein am Beschwerdeverfahren Beteiligter das Recht, auf neue Entwicklungen zu reagieren (Art. 113 EPÜ), doch muss er dieses Recht so bald wie möglich im Verfahren ausüben. Es ist daher ratsam, rechtzeitig auf neue Entwicklungen zu reagieren, die durch die Beschwerdebegründung oder die Beschwerdeerwiderung der gegnerischen Partei oder durch die Mitteilung der Kammer gemäß Art. 15(1) RPBA 2020 aufgeworfen werden.