EPA-Seminare

Kurz vor dem Jahresende wird das EPA mehrere interessante Seminare veranstalten, unter anderem:

Opposition Matters 2024: Laut EPA ist „Opposition Matters die wichtigste Veranstaltung des EPA für Patentfachleute um sich über die neuesten und relevantesten Entwicklungen in Einspruchsverfahren auf dem Laufenden zu halten.“

Litigation Matters 2024: Laut EPA widmet sich „Litigation Matters … den neuesten Entwicklungen im Hinblick auf Patentstreitigkeiten in Europa, mit besonderem Augenmerk auf die EPG-Streitigkeiten.“

Die Anmeldung ist bereits möglich. Diese Veranstaltungen sind eine gute Gelegenheit, sich über die neuesten Entwicklungen zu informieren. Beide Veranstaltungen sind kostenlos und werden von der EPA-Akademie organisiert.

Zusammenfassungen von Entscheidungen der EPA-Beschwerdekammern

Das EPA hat damit begonnen, monatliche Zusammenfassungen von Entscheidungen der Beschwerdekammern zu veröffentlichen. Die Zusammenfassungen sind über die Website der EPA-Beschwerdekammer zugänglich. Dies ist eine großartige Informationsquelle für alle, die regelmäßig über die neue Rechtsprechung informiert werden möchten, wobei die Zusammenfassungen vom Juristischen Forschungsdienst der Beschwerdekammern herausgegeben werden.

Änderungen der EPA-Verwaltungsgebühren ab 01. April 2024

Zum 01. April 2024 treten verschiedene Änderungen an der Gebührenstruktur des EPA in Kraft. Siehe die News-Website des EPA. Sowohl die ermäßigten Gebühren für KMU als auch die Erhöhung einiger Jahresgebühren wurden breit diskutiert; die Besucher meiner Website werden darüber z. B. auf Juve Patents, dem Kluwer-Patentblog und in verschiedenen LinkedIn-Beiträgen von geschätzten Kollegen aus der Patentbranche gelesen haben.

Ein Aspekt, der bisher offenbar weniger Beachtung gefunden hat, ist, dass die jüngsten Entscheidungen des EPA auch die Verwaltungsgebühren betreffen (die im Vergleich zu den Gebühren für Anmeldung, Recherche, Prüfung und Verlängerung weniger in der Diskussion stehen). Die Gebühr für die Eintragung eines Rechtsübergangs wird auf Null reduziert, sofern der Antrag über MyEPO eingereicht wird. Siehe EPA ABl. 2024, A5 – Gebührencode 022, Punkt 1.1.

Man könnte meinen, dass die derzeitige Gebühr von 120 EUR keine große Sache ist, aber das EPA erhebt diese Gebühr pro Anmeldung oder pro Patent, selbst wenn in allen Anmeldungen/Patenten dieselben Nachweise für die Übertragung eingereicht werden. Im Falle einer Fusion oder Abspaltung von Unternehmen kann die Eintragung des Übergangs von Anmeldungen und Patenten im Rahmen der derzeit noch geltenden Verwaltungsgebührenregelung oft zu Verwaltungsgebühren von insgesamt mehreren hunderttausend Euro führen.

Es kommt selten vor, dass ich die Gebührenstruktur des EPA und die ständig steigenden Gebührenbeträge begrüße. Gelegentlich frage ich mich sogar, ob das EPA dabei ist, sich selbst aus dem Markt zu drängen (insbesondere im Vergleich z. B. zu den Gebühren des DPMAs). Die Senkung der Verwaltungsgebühr für die Eintragung eines Rechtsübergangs ist zwar dadurch motiviert, Anreize für die Nutzung von MyEPO zu schaffen, ist aber meines Erachtens ein großer Schritt. Dies gilt inbesondere, wenn man bedenkt, wie viel Arbeit mit der Überprüfung der Berechtigung der Unterzeichner einer Rechtsübergangserklärung verbunden sein kann (z. B. wenn eine Kette von Vollmachten überprüft werden muss, um die Zeichnungsberechtigung der Unterzeichner zu prüfen). Die Ermäßigung der Verwaltungsgebühr für die Eintragung eines Rechtsübergangs über MyEPO wird es hoffentlich leichter machen, Anmelder/Patentinhaber davon zu überzeugen, dass es im Allgemeinen eine gute Idee ist, die EPA-Registerdaten mit der materiellen Inhaberschaft konsistent zu halten, wenn eine Übertragung stattgefunden hat.

EPA Examination Matters 2023

Das EPA veranstaltet derzeit eine tolle Konferenz Examination Matters 2023 im Hybridformat . Die Konferenz ist sehr interaktiv und bietet lebhafte Diskussionen zu Themen, die für Patentrechtler von praktischer Bedeutung sind (sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich). Ein Blick auf die Konferenzunterlagen ist sicher lohnend!

EPA-Beschwerdegebühr

Eine relativ neue Entscheidung der EPA-Beschwerdekammern T 84/19 befasst sich mit einer interessanten Frage im Zusammenhang mit der Beschwerdegebühr: Nach der Entscheidung hat ein Einsprechender, der eine natürliche Person ist oder anderweitig in den Genuss der ermäßigten Beschwerdegebühr kommt, nicht die volle Beschwerdegebühr zu zahlen, selbst wenn es einen geheimen Sponsor gibt (ähnlich der „tatsächlich interessierten Partei“ in Post-Grant-Verfahren in manchen Jurisdiktionen). Dies gilt, solange der Einspruch keine Umgehung der Regelung über die Berechtigung zur Zahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr darstellt.

Als Hintergrundinformation: Nach den Entscheidungen G 3/97, G 4/97 ist es nicht erforderlich, dass der „wirkliche Beteiligte“ im EPA-Einspruchsverfahren offengelegt wird. So kann es vorkommen, dass ein Einsprechender als Beteiligter am EPA-Verfahren ein anderer ist als die Person, die am Widerruf oder der Änderung des Patents ein eigenes Interesse hat.