Recherche am EPA

In der Folge vom 12. September 2024 des Podcasts „Talk Innovation“ des Europäischen Patentamts (EPA) geht es um die Qualität von Patenten. Ein Highlight ist ein neuer Schritt, den das EPA unternimmt, um die Qualität von Recherchenberichten zu verbessern. Ab November 2023 werden diese Berichte mit den Mitgliedern der zukünftigen Prüfungsabteilung und ihrem Teamleiter geteilt. Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die Recherchenberichte so umfassend wie möglich sind. Das Ziel ist es, Situationen zu minimieren, in denen wichtiger Stand der Technik erst nach Jahren des Prüfungsverfahrens erstmalig eingeführt wird, auch wenn die Patentansprüche nicht signifikant geändert wurden.

In dieser Podcast-Folge werden auch weitere Bemühungen zur Verbesserung der Verfahrenskonsistenz erörtert. So arbeitet das EPAs beispielsweise daran, den Prüfern dabei zu helfen, ihre Praktiken in Bezug auf die Anzahl der Prüfungsbescheiden, die vor einer Ladung zur Verhandlung ergehen, einfacher mit der Amtspraxis vergleichen zu können. Diese Maßnahmen sollen die Qualität und Effizienz des Patentprüfungsverfahrens insgesamt verbessern.

Recherchebericht für eine als zurückgenommen geltende Patentanmeldung

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung 1 W(pat) 11/23 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für eine Patentanmeldung auch nach Eintritt der Rücknahmefiktion einen Recherchenbericht erstellen muss, sofern der Anmelder ein berechtigtes Interesse am Rechercheergebnis darlegt. In der Entscheidung wird das DPMAangewiesen, den Recherchebericht vor Ablauf der Prioritätsfrist zu erstellen.

Diese Entscheidung spiegelt zum einen die Bedeutung der amtlichen Rechercheergebnisse für Anmelder wider und unterstreicht zum anderen, wie wichtig es ist, das amtlichen Recherchenergebnisse rechtzeitig verfügbar sind.

Zum Hintergrund: Eine deutsche nationale Patentanmeldung gilt (wie im entschiedenen Fall) u.a. dann als zurückgenommen, wenn sie als Grundlage für einen Prioritätsanspruch für (a) eine weitere nationale deutsche Patentanmeldung oder (b) eine PCT-Anmeldung, die über das DPMA als Anmeldeamt eingereicht wird, ohne dass die Deutschland als Bestimmungsstaat ausgenommen wird. Dennoch kann der Anmelder ein berechtigtes Interesse an einem rechtzeitigen Recherchebericht haben (und hat dieses häufig auch), selbst in Fällen, in denen bereits eine prioritätsbegünstigte Nachanmeldung eingereicht wurde. So kann es in vielen Fällen für den Anmelder oder die Anmelderin ratsam sein, die Ansprüche und/oder die Gesamtoffenbarung einer (weiteren) Nachanmeldung unter Berücksichtigung der Rechercheergebnisse abzufassen.