In einer kürzlich ergangenen Entscheidung 1 W(pat) 11/23 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für eine Patentanmeldung auch nach Eintritt der Rücknahmefiktion einen Recherchenbericht erstellen muss, sofern der Anmelder ein berechtigtes Interesse am Rechercheergebnis darlegt. In der Entscheidung wird das DPMAangewiesen, den Recherchebericht vor Ablauf der Prioritätsfrist zu erstellen.
Diese Entscheidung spiegelt zum einen die Bedeutung der amtlichen Rechercheergebnisse für Anmelder wider und unterstreicht zum anderen, wie wichtig es ist, das amtlichen Recherchenergebnisse rechtzeitig verfügbar sind.
Zum Hintergrund: Eine deutsche nationale Patentanmeldung gilt (wie im entschiedenen Fall) u.a. dann als zurückgenommen, wenn sie als Grundlage für einen Prioritätsanspruch für (a) eine weitere nationale deutsche Patentanmeldung oder (b) eine PCT-Anmeldung, die über das DPMA als Anmeldeamt eingereicht wird, ohne dass die Deutschland als Bestimmungsstaat ausgenommen wird. Dennoch kann der Anmelder ein berechtigtes Interesse an einem rechtzeitigen Recherchebericht haben (und hat dieses häufig auch), selbst in Fällen, in denen bereits eine prioritätsbegünstigte Nachanmeldung eingereicht wurde. So kann es in vielen Fällen für den Anmelder oder die Anmelderin ratsam sein, die Ansprüche und/oder die Gesamtoffenbarung einer (weiteren) Nachanmeldung unter Berücksichtigung der Rechercheergebnisse abzufassen.