BPatG: Der Einsprechende muss eindeutig identifizierbar sein

Der Beschluss 20 W (pat) 8/23 des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 15. November 2023 zeigt, wie wichtig es ist, dass die Identität eines Verfahrensbeteiligten von Anfang an klar ist. Das BPatG bestätigte, dass ein Einspruch unzulässig ist, wenn sich die Identität des Einsprechenden nicht aus dem Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist ergibt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Patentanwalt den Einspruchsschriftsatz unterzeichnet und im Verfahren argumentiert, er sei selbst der Einsprechende. Dieser Argumentation schloss sich das BPatG nicht an.

Der amtliche Leitsatz lautet:
„Legt ein Patentanwalt oder eine Patentanwältin im eigenen Namen (auch als „Strohmann“) Einspruch gegen ein Patent ein, muss sich seine bzw. ihre Stellung als alleinige einsprechende Person aus den innerhalb der Einspruchsfrist gemachten Angaben ent weder unmittelbar oder im Wege der Auslegung zweifelsfrei ergeben. Dabei reicht die bloße Unterzeichnung der Einspruchsschrift durch den Anwalt bzw. die Anwältin, der/die üblicherweise im Namen Dritter tätig wird, nicht aus. [to clearly indicate that he/she acts not as representative but as party to the proceedings]“

Dies macht deutlich, wie wichtig es ist, in einen beim DPMA eingereichten Einspruchsschriftsatz die Identität des Einsprechenden ausdrücklich anzugeben. (Anders als das Formblatt 2300 des EPA stellt das DPMA kein amtliches Formblatt für Einsprüche bereit, das eine Gedächtnisstütze für dieZulässigkeitsanforderungen bietet.)

EPA-Beschwerdegebühr

Eine relativ neue Entscheidung der EPA-Beschwerdekammern T 84/19 befasst sich mit einer interessanten Frage im Zusammenhang mit der Beschwerdegebühr: Nach der Entscheidung hat ein Einsprechender, der eine natürliche Person ist oder anderweitig in den Genuss der ermäßigten Beschwerdegebühr kommt, nicht die volle Beschwerdegebühr zu zahlen, selbst wenn es einen geheimen Sponsor gibt (ähnlich der „tatsächlich interessierten Partei“ in Post-Grant-Verfahren in manchen Jurisdiktionen). Dies gilt, solange der Einspruch keine Umgehung der Regelung über die Berechtigung zur Zahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr darstellt.

Als Hintergrundinformation: Nach den Entscheidungen G 3/97, G 4/97 ist es nicht erforderlich, dass der „wirkliche Beteiligte“ im EPA-Einspruchsverfahren offengelegt wird. So kann es vorkommen, dass ein Einsprechender als Beteiligter am EPA-Verfahren ein anderer ist als die Person, die am Widerruf oder der Änderung des Patents ein eigenes Interesse hat.