Upcoming Changes to DPMAdirektPro

Starting March 1, 2026, the revised version of the Regulation on Electronic Legal Communication at the German Patent and Trademark Office (ERVDPMAV) is expected to take effect. This revision will significantly impact how electronic documents are delivered via the DPMAdirektPro Electronic Mailbox. To ensure a smooth transition, users must take action now if they wish to continue using electronic document receipt under the new rules.

Under the new version of § 5 ERVDPMAV, electronic documents will be considered delivered on the fourth day after being made available for retrieval, provided the user has consented to digital delivery and understands its legal implications. The DPMA is in the process of updating the DPMAdirektPro terms of use accordingly. Users must grant consent for document delivery and provide an email address for notifications. Without these steps, access to electronic document delivery will not be possible after the regulation takes effect.

DPMA und WIPO DAS

Die Teilnahme des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) am WIPO Digital Access Service (DAS) als hinterlegendes Amt bietet erhebliche Vorteile für Patentanmelder. Das DPMA fordert für die Hinterlegung eines Dokuments in WIPO-DAS zwar einen separaten Antrag, hinterlegt aber auch Prioritätsdokumente, für die die Prioritätsfrist (länger) abgelaufen ist und/oder deren Zeitrang vor dem Datum liegt, zu dem das DPMA hinterlegendes Amt wurde. Diese Flexibilität ist besonders vorteilhaft, wenn Anmelder nach Ablauf der Prioritätsfrist abrufenden Ämtern Zugang zu Prioritätsdokumenten gewähren wollen, z. B. bei der Einreichung einer Bypass-Continuation in den USA.

Elektronische Einreichung beim DPMA

Wie das EPA bereits angekündigt hat, wird die EPA-SmartCard für die Online-Dienste des EPA dekomissioniert.

Praktiker, die die EPA-Chipkarte für die Online-Dienste des DPMA verwenden (gemäß § 3 (2) Ziffer 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA), sollten wissen, dass die EPA-SmartCard nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr für die Unterzeichnung in DPMADirektPro verwendet werden kann (siehe die DPMA-Informationen über digitale Signaturen). Dies gilt unabhängig von dem auf der EPA-SmartCard angegebenen Verfallsdatum. Die 2FA, die das EPA erfolgreich als neuen Authentifizierungs- und Signaturmechanismus eingeführt hat, wird für Verfahrenshandlungen in der DPMA-Anmeldesoftware DPMADirektPro nicht zur Verfügung stehen.