G 1/24 – Auslegung von Ansprüchen

Am 18. Juni 2025 erließ die Große Beschwerdekammer (GBK) ihre Entscheidung über die Auslegung von Ansprüchen in EPA-Verfahren in der Sache G 1/24. Die GBK erhob Folgendes zum Leitsatz: „Die Beschreibung und etwaige Zeichnungen sind bei der Auslegung der Ansprüche immer heranzuziehen, nicht nur bei Unklarheit oder Mehrdeutigkeit.“ Die Auslegung der Ansprüche in Verfahren vor dem EPA beruht also auf denselben Grundsätzen wie die Auslegung im Verletzungsverfahren. Vor G 1/24 vertraten einige Beschwerdekammern den Standpunkt, dass die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann für die Auslegung der Ansprüche heranzuziehen sind, wenn die Ansprüche unklar oder mehrdeutig sind.

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Während der Leitsatz von G 1/24 bekräftigt, dass die Beschreibung für die Anspruchsauslegung in Verfahren vor dem EPA zu berücksichtigen ist, bedeutet dies nicht, dass Klarheitsmängel in den Ansprüchen einfach durch Bezugnahme auf die Beschreibung gelöst werden können. In Punkt 20 von G 1/24 wird hervorgehoben, “… wie wichtig es ist, dass die Prüfungsabteilung eine qualitativ hochwertige Prüfung durchführt, ob ein Anspruch die Klarheitserfordernisse des Artikels 84 EPÜ erfüllt. Die richtige Reaktion auf eine Unklarheit in einem Anspruch ist eine Anspruchsänderung.

G 1/24 – claim interpretation

On 18 June 2025, the Enlarged Board of Appeal (EBA) rendered its decision on claim interpretation in EPO proceedings in matter G 1/24 . The EBA held that (headnote of the decision): “The description and any drawings are always referred to when interpreting the claims, and not just in the case of unclarity or ambiguity.” Thus, claim interpretation in proceedings before the EPO is based on the same principles as in infringement proceedings. Prior to G 1/24, some Boards of Appeal took the position that the description and drawings are to be consulted for claim interpretation only in case the claims were unclear or ambiguous.

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While the headnote of G 1/24 stipulates that the description is to be taken into consideration for claim interpretation in proceedings before the EPO, this does not mean that clarity issues in the claims can be resolved by simply referring to the description. Point 20 of G 1/24 highlights “… the importance of the examining division carrying out a high quality examination of whether a claim fulfils the clarity requirements of Article 84 EPC. The correct response to any unclarity in a claim is amendment.”

Beschwerdeverfahren nach Beitritt

In Verfahren nach dem EPÜ ist die Frage, ob ein Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der einzigen Beschwerde mit einem Beteiligten fortgesetzt werden kann, der erst im Stadium der Beschwerde beigetreten ist, seit langem geklärt. Die Große Beschwerdekammer (GBK) stellte in ihrer Entscheidung G 3/04 fest: „Nach Rücknahme der einzigen Beschwerde kann das Verfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.“

In T 1286/23 legt die Kammer der Großen Beschwerdekammer diese Frage erneut vor. In Punkt 3.7 der Entscheidung heißt es: „Die vorlegende Kammer kann … nicht darin zustimmen, dass Artikel 105 EPÜ in Verbindung mit Artikel 107 EPÜ in dem Sinne gelesen werden muss, dass auch ein Dritter, der erst im Stadium der Beschwerde eintritt, nie mehr als ein nicht beschwerdeführender Einsprechender sein kann.“ Die vorlegende Kammer begründet diesen Standpunkt ausführlich inPunkten 3.7 ff. der Entscheidung.

Somit wird die Frage des Status einer Partei, die erst im Beschwerdeverfahren beigetreten ist, erneut geprüft werden.

Appeal proceedings with intervener

In proceedings before the EPO, the question of whether appeal proceedings may be continued, after withdrawal of the sole appeal, with a party who intervened at the appeal stage has been settled for a long time. The Enlarged Board of Appeals (EBA) held in decision G 3/04: “After withdrawal of the sole appeal, the proceedings may not be continued with a third party who intervened during the appeal proceedings.”

In T 1286/23, the Board brings this question before the Enlarged Board of Appeals again. As stated in r. 3.7 of the decision, “[the] referring Board is … not in agreement that Article 105 EPC in combination with Article 107 EPC must be read in the sense that also a third party intervening only at the appeal stage can never become more than a non-appealing opponent.” The referring Board provides detailed reasons for this position in r. 3.7 et seq. of the decision.

Thus, the procedural question pertaining to a party who intervened at the appeal stage is going to be revisited.

DPMA und WIPO DAS

Die Teilnahme des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) am WIPO Digital Access Service (DAS) als hinterlegendes Amt bietet erhebliche Vorteile für Patentanmelder. Das DPMA fordert für die Hinterlegung eines Dokuments in WIPO-DAS zwar einen separaten Antrag, hinterlegt aber auch Prioritätsdokumente, für die die Prioritätsfrist (länger) abgelaufen ist und/oder deren Zeitrang vor dem Datum liegt, zu dem das DPMA hinterlegendes Amt wurde. Diese Flexibilität ist besonders vorteilhaft, wenn Anmelder nach Ablauf der Prioritätsfrist abrufenden Ämtern Zugang zu Prioritätsdokumenten gewähren wollen, z. B. bei der Einreichung einer Bypass-Continuation in den USA.

GPTO and WIPO DAS

The participation of the German Patent and Trademark Office (GPTO) as a depositing office in the WIPO Digital Access Service (DAS) offers significant advantages for patent applicants. While the GPTO requires that a dedicated request be filed for entering a document into WIPO DAS, the GPTO allows for the deposit of priority documents even when the priority term has (long) expired and for documents that pre-date the GPTO’s designation as a depositing office. This flexibility is particularly beneficial when applicants require access to priority documents after the expiration of the priority term, such as during the filing of a bypass continuation in the U.S.

Update zur EU-Designreform

Wie bereits in diesem Blog berichtet wurde, werden die EU-Designverordnung und die EU-Designrichtlinie geändert. Dies ist ein Prozess mit mehreren zeitversetzten Phasen, wobei die erste Phase am 1. Mai 2025 in Kraft tritt. Ausführlichere und aktuelle Informationen über die relevantesten Änderungen bietet die Aufzeichnung des Webinars des EUIPO.

Ein wichtiger Aspekt der Änderungen ist, dass es nach der neue Verordnung leichter möglich sein wird, einen angemessenen Schutz für Designs zu erhalten, die in einem elektronischen Register dargestellt werden können. Die neuen Anforderungen an die grafische Darstellung werden in den sekundären Verordnungen (Durchführungsverordnungen und delegierte Verordnungen) festgelegt, die in Phase II der Reform (ab 1. Oktober 2026) in Kraft treten werden.

EU design reform update

As previously reported on this blog, the EU design regulation and the EU design directive are going to be modified. This is a multi-phase process, with the first of the phases entering into force on 1 May 2025. If you want to learn more, check out the EUIPO’s webinar recording that provides updated information on the changes.

One important aspect of the changes is that the new regulation will allow IP stakeholders to more easily obtain adequate design protection for designs that can be represented in an electronic register. The new requirements on the graphical representation will be specified in the secondary legislation (Implementing and Delegated Regulations), which will enter into force in Phase II of the reform (starting from 1 October 2026).

Einreichung des Prioritätsdokuments für eine PCT-Anmeldung

Es gibt Fälle, in denen der WIPO Digital Access Service (DAS) Zugangscode zum Zeitpunkt der Einreichung einer PCT-Anmeldung nicht verfügbar ist. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn das hinterlegende Amt das Prioritätsdokument bei Ablauf der Prioritätsfrist noch nicht im WIPO DAS hinterlegt hat.

Der WIPO DAS-Zugangscode ist für den elektronischen Abruf von Prioritätsbelegen aus WIPO DAS erforderlich. Glücklicherweise hat die WIPO mit dem ePCT-System eine benutzerfreundliche Lösung eingeführt. ePCT ermöglicht es dem eOwner, den Abruf des Prioritätsbelegs durch die Aktion “Prioritätsbeleg aus der DAS abrufen” einzuleiten, um den Abruf des Prioritätsbelegs innerhalb der Frist von R. 17.1(b-bis) zu bewirken. Der eOwner kann sich einfach in sein ePCT-Konto einloggen und den Abruf des Prioritätsbelegs einleiten.