Ab dem 01.03.2026 tritt voraussichtlich die neue Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV n.F.) in Kraft. Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen auf die Zustellung elektronischer Dokumente über das Elektronische Postfach von DPMAdirektPro. Damit die Umstellung reibungslos verläuft, müssen Nutzerinnen und Nutzer jetzt aktiv werden, wenn sie das Postfach weiterhin nutzen möchten.
Gemäß § 5 ERVDPMAV n.F. gilt ein elektronisches Dokument am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt, sofern die abrufberechtigte Person der digitalen Zustellung zugestimmt hat und über die Rechtsfolgen informiert ist. Das DPMA passt die Nutzungsregelungen für DPMAdirektPro entsprechend an. Nutzerinnen und Nutzer müssen ihre Einwilligung zur elektronischen Zustellung erteilen und eine E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen angeben. Ohne diese Schritte ist die elektronische Dokumentenzustellung nach Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht möglich.
