Euro-PCT-Anmeldungen und EPO-Gebührenerhöhung

Das Europäische Patentamt (EPA) wird mit Wirkung zum 1. April 2026 verschiedene Amtsgebühren erhöhen. Wie bei früheren Gebührenanpassungen planen viele Anmelder, noch von den niedrigeren Gebührensätzen zu profitieren, indem sie sicherstellen, dass relevanten Gebühren am oder vor dem 31. März 2026 entrichtet werden. Für reguläre (EP-direkt) europäische Patentanmeldungen ist das Vorgehen in der Regel unkompliziert: Wird eine fällige Gebühr wirksam vor Inkrafttreten der Erhöhung entrichtet, gilt grundsätzlich der niedrigere Betrag. Anmelder, die in die europäische Phase einer PCT-Anmeldung eintreten, sollten jedoch Vorsicht walten lassen.

Wenn die 31-Monats-Frist für den Eintritt in die europäische Phase auf den 1. April 2026 oder einen späteren Tag fällt, reicht die bloße Zahlung der Gebühren vor diesem Datum möglicherweise nicht aus, da das EPA mit der Bearbeitung einer Euro-PCT-Anmeldung erst beginnt, nachdem die 31-Monats-Frist (Regel 159(1) EPÜ) abgelaufen ist.

Um sicherzustellen, dass die niedrigeren Gebührensätze zur Anwendung kommen, sollten Anmelder erwägen, einen Antrag auf vorzeitige Bearbeitung gemäß Artikel 23(2) oder 40(2) PCT zu stellen. Nur wenn ein solcher Antrag am oder vor dem 31. März 2026 eingereicht wird, bearbeitet das EPA den Eintritt vorzeitig, sodass die niedrigeren Gebühren zur Anwendung kommen. Anmelder mit PCT-Anmeldungen, die sich dem Ende der internationalen Phase nähern, sollten daher ihre Fristen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls einen Antrag auf vorzeitige Bearbeitung stellen, um eine unbeabsichtigte Belastung durch höhere Gebührensätze zu vermeiden.