Am 3. September 2026 hat die Große Beschwerdekammer die Entscheidung in G 1/25 erlassen und damit maßgebliche Leitlinien dazu bereitgestellt, wann eine Patentbeschreibung nach einer Änderung der Ansprüche anzupassen ist.
Nach der Entscheidungsformel ist eine Anpassung nur dann erforderlich, wenn eine durch eine Anspruchsänderung verursachte Inkonsistenz dazu führt, dass Vorschriften des EPÜ nicht mehr erfüllt sind, darunter die Artikel 52–57, 76(1), 83, 84, 123(2) oder 123(3) EPÜ. Die Entscheidung G 1/25 stellt fest, dass das EPÜ kein allgemeines Erfordernis einer rein formalen Übereinstimmung zwischen Ansprüchen und Beschreibung aufstellt. Eine Inkonsistenz ist nicht schon deshalb problematisch, weil sie existiert. Vielmehr muss die Inkonsistenz eine rechtliche Konsequenz nach dem EPÜ haben, bevor eine Anpassung erforderlich wird.
Die Entscheidung knüpft zudem an die frühere Entscheidung der Großen Beschwerdekammer zur Anspruchsauslegung in G 1/24 an. Die Kammer bestätigt, dass bei der Auslegung von Ansprüchen stets die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Zugleich bedeutet dies nicht, dass jede Ausführungsform, die außerhalb der geänderten Ansprüche liegt, automatisch zu streichen oder umzubenennen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die verbleibende Offenbarung einen rechtlichen Mangel nach dem EPÜ begründet.
Aus praktischer Sicht dürfte G 1/25 Diskussionen über umfassende „Bereinigungen“ der Beschreibung im Prüfungs- und Einspruchsverfahren reduzieren. Im Mittelpunkt der Diskussion über die Anpassung der Beschreibung sollte die tatsächliche rechtliche Wirkung einer Inkonsistenz stehen, nicht das Erreichen textlicher Perfektion im gesamten Anmeldungs- oder Patenttext.
Eine praktische Schlussfolgerung für Praktiker ist: Nach einer Anspruchsänderung sollte die Beschreibung mit Blick auf die materielle EPÜ-Konformität überprüft werden, nicht auf formale Übereinstimmung. G 1/25 führt einen differenzierteren Rahmen für die Anpassung der Beschreibung ein und bekräftigt zugleich die fortdauernde Bedeutung der Beschreibung für die Anspruchsauslegung.
