Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (GBK) in G 1/24 stellt eine zentrale Entwicklung der Anspruchsauslegung beim EPA dar. Diese Entscheidung stellte fest, dass bei der Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Patentierbarkeit stets Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind – selbst wenn der Anspruchswortlaut nicht mehrdeutig ist. Dadurch hat die GBK eine langjährige Divergenz in der Rechtsprechung aufgelöst.The Enlarged Board’s decision in G 1/24 constitutes a central development in claim interpretation at the EPO. By holding that the description and drawings must always be consulted when interpreting the claims for the assessment of patentability, even in the absence of ambiguity in the claim language, the Enlarged Board resolved a long-standing divergence within the case law.
Wie so oft bei bewusst knapp gehaltenen Entscheidungen der GBK hat G 1/24 einen Grundsatz aufgestellt, ohne seine praktischen Grenzen vollständig zu konturieren. Eine neue Vorlage G 1/26 (T 873/24, „Coated steel strips“) soll Klarheit darüber schaffen, wie die Grundsätze aus G 1/24 in der Praxis anzuwenden sind.
In dem der Zwischenentscheidung T 873/24 zugrundeliegen Patent wird in den Ansprüchen ein Parameter („Verhältnis von Titan zu Stickstoff von mehr als 3,42“) allgemein angegeben, während die Beschreibung durchgängig ein Verhältnis auf Basis von Gewichten offenbart. Die entscheidende Frage ist, ob der Fachmann den Anspruch im Lichte der Beschreibung so auslegen würde, dass diese Einschränkung in den Anspruch hineinzulesen ist, oder ob für die Beurteilung der unzulässigen Erweiterung die weiter gefasste Auslegung heranzuziehen ist.
Bis zur Entscheidung in G 1/26 stehen Praktiker vor einer Reihe praktischer Herausforderungen. Bereits in der Ausarbeitungsphase wird eine strikte Disziplin bei der Verwendung konsistenter Terminologie noch wichtiger werden. Sowohl im Prüfungs- als auch im Einspruchsverfahren müssen Änderungsstrategien der Möglichkeit Rechnung tragen, dass die GBK zu dem Ergebnis gelangen kann, dass G 1/24 es nicht rechtfertigt, einen generischen Anspruchsbegriff bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit Artikel 123(2) EPÜ allein auf Grundlage der Beschreibung eng auszulegen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die GBK hinsichtlich der Klarheit nach Artikel 84 EPÜ in Randnummer 20 von G 1/24 bereits ausgeführt hat, dass ein etwaiger Klarheitsmangel grundsätzlich durch eine Änderung zu beheben ist, nicht durch eine enge Auslegung im Lichte der Beschreibung. Eine vergleichbare Argumentationslinie wäre im Kontext des Artikels 123(2) EPÜ konsistent, auch wenn diese Frage nun Gegenstand der anhängigen Vorlage fällt.
